Was wissen wir?

 

Derzeit ist nur von der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in der valencianischen Gemeinschaft die Rede, was jedoch nicht ganz stimmt.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird auf den Erwerb von Gütern oder Rechten erhoben, die sich in Spanien befinden und von natürlichen Personen, Einwohnern und Nichtansässigen in Spanien getätigt werden. Die Regelung hierzu findet sich im Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember.

Daher handelt es sich um eine staatliche Eigentumssteuer, die insbesondere Folgendes besteuert:

    - Der Erwerb von Vermögenswerten und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder einen anderen Erbrechtstitel.


    - Der unentgeltliche Erwerb von Gütern und Rechten durch Schenkung oder ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden.


    -Die Wahrnehmung der Beträge durch die Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen, wenn die Vertragspartei eine andere Person als der Begünstigte ist, außer in den Fällen, die ausdrücklich in Artikel 17.2, a) des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer geregelt sind. Natürliche Personen.

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Wie wird es implantiert?

 

Obwohl es sich um eine staatliche Steuer handelt, wird sie an die Autonomen Gemeinschaften abgetreten, weshalb diese bestimmte Befugnisse darüber haben.

Sie kann von keiner Autonomen Gemeinschaft abgeschafft werden, aber sie kann Abzüge und/oder Freibeträge einführen, und genau das hat der jüngste Präsident der Autonomen Gemeinschaft Valencia vorgeschlagen, nämlich 99 % der Erbschafts- und Schenkungssteuer zuzulassen.

Das bedeutet, dass der Steuerschuldner, der Erbe oder Beschenkte, nicht 100 % des Liquidationsergebnisses zahlen muss, sondern 1 %.

Zusätzlich zu diesem möglichen Steuervorteil gibt es bereits weitere Steuervorteile, wie z. B. Ermäßigungen ab 100.000 € bei Verwandtschaft, 240.000 € bei Invalidität, 95 % bei Erwerb des gewöhnlichen Wohnsitzes des Verstorbenen, 99 % bei Betriebs- oder Anteilsübertragung.