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Im vergangenen Dezember 2022 wurde im Staatsanzeiger die Einführung einer neuen Steuer veröffentlicht, die grundsätzlich vorübergehend sein wird und für die Jahre 2022 und 2023 gilt: die vorübergehende Solidaritätssteuer für große Vermögen.
Es handelt sich um eine direkte, persönliche und ergänzende Steuer zur Vermögenssteuer, die den aus dieser neuen Steuer resultierenden Steuersatz senken kann; (Gesetz 38/2022 vom 27. Dezember).
Der Abgrenzungszeitraum bzw. das Datum, an dem die Wertermittlung im Sinne der Pflicht zur Abgabe der Selbstauskunft erfolgt, ist der 31. Dezember des entsprechenden Jahres, mit der Abgabefrist vom 1. Juli bis zum 31. Juli des Folgejahres, durch Hinterlegung (Selbstauskunft). -Bewertung) des Modells 718.