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Im vergangenen Dezember 2022 wurde im Staatsanzeiger die Einführung einer neuen Steuer veröffentlicht, die grundsätzlich vorübergehend sein wird und für die Jahre 2022 und 2023 gilt: die vorübergehende Solidaritätssteuer für große Vermögen.

Es handelt sich um eine direkte, persönliche und ergänzende Steuer zur Vermögenssteuer, die den aus dieser neuen Steuer resultierenden Steuersatz senken kann; (Gesetz 38/2022 vom 27. Dezember).

Der Abgrenzungszeitraum bzw. das Datum, an dem die Wertermittlung im Sinne der Pflicht zur Abgabe der Selbstauskunft erfolgt, ist der 31. Dezember des entsprechenden Jahres, mit der Abgabefrist vom 1. Juli bis zum 31. Juli des Folgejahres, durch Hinterlegung (Selbstauskunft). -Bewertung) des Modells 718.

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Woraus besteht es?

Die vorübergehende Solidaritätssteuer für große Vermögen wird auf das Nettovermögen (abzüglich der Belastungen, Belastungen, Schulden und persönlichen Verpflichtungen, für die sie haftet) von natürlichen Personen, sowohl in Spanien ansässigen als auch nicht in Spanien ansässigen Personen, ab einem Betrag von mehr als 3.000.000 € erhoben.

Für inländische Steuerzahler gilt analog zur Vermögensteuer ein Mindestfreibetrag von 700.000 Euro. Die Steuersätze reichen von 1,7 % für Vermögenswerte bis zu 5.347.998,03 €; 2,1 % für Vermögenswerte zwischen 5.347.998,03 € und 10.695.966,06 €; und 3,5 % für den Rest.

Sobald der Gesamtsatz ermittelt wurde, gilt eine Grenze ähnlich der, die bereits für die Einkommensteuer- und Vermögenssteuersätze gilt, sodass bei der Summe der Gesamtbeträge der Einkommensteuer die Einkommensteuer, die Vermögenssteuer, gilt und die vorübergehende Solidaritätssteuer auf große Vermögen 60 % der Steuerbemessungsgrundlage der persönlichen Einkommensteuer übersteigt, wird die Quote der vorübergehenden Solidaritätssteuer reduziert. Große Vermögen bis zum Erreichen dieser Grenze, ohne dass die Kürzung 80 % der Quote der vorübergehenden Solidaritätssteuer überschreiten darf Solidaritätssteuer für große Vermögen bisher.